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   FG Münster, 18.09.2003 - 5 K 5865/01 U   

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FG Münster, 18.09.2003 - 5 K 5865/01 U (https://dejure.org/2003,11905)
FG Münster, Entscheidung vom 18.09.2003 - 5 K 5865/01 U (https://dejure.org/2003,11905)
FG Münster, Entscheidung vom 18. September 2003 - 5 K 5865/01 U (https://dejure.org/2003,11905)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Veräußerung ein Grundstückes inklusive erbrachter Planungsleistungen; Vorliegen einer steuerpflichtigen sonstigen Planungsleistung; Gerichtsbescheid, der durch den Antrag auf mündliche Verhandlung seine Wirkung verloren hat

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 152
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 03.03.1988 - V R 183/83

    Ermäßigter Steuersatz - Leistung - Verbundene Leistung - Einheitlichkeit der

    Auszug aus FG Münster, 18.09.2003 - 5 K 5865/01
    Das folgt aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die vereinbarungsgemäße Festlegung des Entgelts für beide Leistungen (Lieferung und sonstige Leistung) grundsätzlich ohne Rücksicht auf eine objektive Angemessenheit oder Äquivalenz bindend ist, vgl. BFH vom 25.11.1987 in BStBl II 1988, 210; Wagner in Sölch/Ringleb/List, UStG, § 10 Rdnr 58 m. w. N. Entsprechend hat der BFH in BStBl II 1989, 205 den überhöhten Ansatz eines Entgelts - im Verhältnis zu dessen Wert - als bindend angesehen.

    Damit löst selbst eine fehlende Ausgewogenheit wegen dieses subjektiven Bewertungsprinzips grundsätzlich keinen Korrekturmechanismus aus, vgl. Weiß, Die Bemessung der Umsatzsteuer, UR 1984, 83, 88 Nr. 2 e. Die Frage nach der Angemessenheit der erbrachten Gegenleistung im Umsatzsteuerrecht stellt sich nicht, vgl. BFH in BStBl II 1989, 205 Nr. 11 2 der E-Gründe.

    Eine Erhöhung des Entgeltsanteils für die unter die Steuerbefreiung fallende Lieferung des Grundstücks scheidet entsprechend BFH in BStBl II 1989, 205 aus.

  • BFH, 24.02.2000 - V R 89/98

    Umsatzsteuerbefreiung für Grundstückslieferungen

    Auszug aus FG Münster, 18.09.2003 - 5 K 5865/01
    Die mit dem Verkauf des Grundstücks zugleich erbrachten Planungsarbeiten sind von der steuerfreien Lieferung des Grundstücks zu unterscheiden und unterliegen der USt, vgl. BFH in BStBl II 2000, 278.
  • BFH, 25.11.1987 - X R 12/81

    Umsatzsteuerliches Entgelt ist auch dann Bemessungsgrundlage für die

    Auszug aus FG Münster, 18.09.2003 - 5 K 5865/01
    Das folgt aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die vereinbarungsgemäße Festlegung des Entgelts für beide Leistungen (Lieferung und sonstige Leistung) grundsätzlich ohne Rücksicht auf eine objektive Angemessenheit oder Äquivalenz bindend ist, vgl. BFH vom 25.11.1987 in BStBl II 1988, 210; Wagner in Sölch/Ringleb/List, UStG, § 10 Rdnr 58 m. w. N. Entsprechend hat der BFH in BStBl II 1989, 205 den überhöhten Ansatz eines Entgelts - im Verhältnis zu dessen Wert - als bindend angesehen.
  • FG Münster, 27.02.2020 - 13 K 3135/15

    Einkommensteuer - Führt die Weiterleitung des Erlöses aus der Veräußerung eines

    Die Vorschrift des § 42 AO dient hingegen nicht der Korrektur von Gestaltungen, die zu einer höheren Steuer führen als die, die bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen Gestaltung angefallen wäre (vgl. BFH- Urteil vom 12.7.1989 I R 46/85, BStBl II 1990, 113; Urteil des FG Münster vom 18.9.2003 5 K 5865/01 U, EFG 2004, 152).
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